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Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderung eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 SGB IX).
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 01.01.2020 neu geregelt worden. Das Recht der Eingliederungshilfe ist nun nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im SGB XII, sondern in Teil 2 des SGB IX geregelt.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe gliedern sich in folgende Leistungsgruppen