Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung aufnehmen, ausüben oder behalten können, die ihrer Eignung und Neigung entspricht. Die Leistungen dienen auch dazu, die Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern (§ 90 Abs. 3 SGB IX). Neben Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sind seit 01.01.2018 auch das Budget für Arbeit und Leistungen bei anderen Leistungsanbietern als Leistung der Eingliederungshilfe geregelt. Seit 01.01.2020 können junge Menschen mit Behinderung auch ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen, um mit der notwendigen Assistenz eine Berufsausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren. Dies ist aber keine Leistung der Eingliederungshilfe. Für das Budget für Ausbildung ist die Agentur für Arbeit zuständig.